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Neue Anwendungsbestimmungen bei der Aussaat von mit Insektiziden gebeiztem Getreide zu beachten!

Hinweis des Regierungspräsidiums Stuttgart - Pflanzenschutzdienst -

In diesem Frühjahr wurde durch den Abrieb von insektiziden Saatgutbehandlungsmitteln bei der Maissaat erhebliche Bienenschäden verursacht. Dies hat die Zulassungsbehörde veranlasst neue Anwendungsbestimmungen für solche Beizmittel zu erlassen, die einen insektiziden Wirkstoff enthalten. aktuell hat das Beizmittel Manta Plus neue Anwendungsbestimmungen und Auflagen erhalten. Das Beizmittel Manta Plus ist für Wintergerste u.a. zugelassen gegen Frühbefall durch Blattläuse als Virusvektoren (s. Beizmittelartikel in BWagrar Nr. 34/08 bzw. Landpost Nr. 35/08). Es enthält den insektiziden Wirkstoff Imidacloprid.

Ab sofort sind bei der Beizung und der Aussaat von mit Manta Plus gebeiztem Wintergerstensaatgut die folgenden Anwendungsbestimmungen und Auflagen zu beachten:

Beizung:
  • Die Behandlung von Saatgut muss in einem Gerät erfolgen, das in die Pflanzenschutzgeräteliste als Beizgerät eingetragen ist.
  • Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist. (Manta Plus wird mit dem Zusatzstoff Inteco angeboten.)
Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen:
  • Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen.
  • Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtungen rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden.

Auf Packungen mit gebeiztem Gerstensaatgut sollte folgende Kennzeichnung angebracht werden bzw. bei loser Abgabe auf einem separaten Blatt der Lieferung mitgegeben werden:
  • Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/S.
  • Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder bei Sävorgang entstandener Stäube vollständig in den Boden einbringen.
  • Behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.


Um eine Gefährdung von geschützten und nützlichen Tieren zu vermeiden, müssen diese Auflagen bei der Beizung und der Aussaat von gebeiztem Saatgut beachtet werden.

Dr. Johann-Albert Pfister

Stuttgart, den 15.09.2008

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